Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Kunden aus Industrie, Handwerk, Gewerbe und öffentlicher Verwaltung -Fassung 2005-

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AGB:

1. Allgemeines

1.1. Alle Angebote von Pill und Vereinbarungen mit Pill erfolgen auf der Grundlage dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Nicht anerkannte Kundenbedingungen binden uns nicht.

1.2 Angebote sind freibleibend. Mangels abweichender Vereinbarung besteht bei schriftlichen An- geboten für Sonderanfertigungen durch Pill eine Bindung von zwei Monaten, anschließend sind auch diese freibleibend.

2. Auftragsbestätigung

2.1 Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Käufer unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen an.

2.2 Alle Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Pill, Änderungen der vorherigen Absprache.

2.3 Bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung durch Pill gilt die Rechnung als schriftliche Auftragsbestätigung.

2.4 Bei Anzeichen einer Vermögensverschlechterung seitens de Kunden im Sinne des $ 321 BGB ist Pill berechtig, die Lieferung zurückzuhalten, bis der Kaufpreis bezahlt, oder für diesen Sicherheit geleistet wird oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Stornierung, Rücktritt, Warenrücknahme

3.1 Kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers kulanzhalber zur Aufhebung, ist Pill berechtigt, für Transport- Montage- und ähnliche Vertragskosten entstehende Aufwendungen als Schadensersatz zu verlangen. Pill ist berechtigt, mindestens 10% des Auftragswertes pauschal als Schadensersatz zu verlangen, falls der Käufer nicht einen geringeren Schaden nachweist.

3.2 Bei Lieferung von Sonderanfertigungen /siehe Ziffer 3.5) wird eine freiwillige Vertragsaufhebung grundsätzlich nicht gewährt.

3.5 Bei Musterstücken in Sonderanfertigung besteht kein Recht zur Vertragsauflösung durch Nichtbilligung. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt und oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3.6 Kommt es nach einer Musteranfertigung nicht zum kalkulierten Auftrag, werden die Kosten für die Erstellung des Musters in vollem Umfang abgerechnet.

4. Lieferung

4.1 Der Versand der Ware erfolgt innerhalb Deutschlands einschl. event. erforderl. Verpackung gem. Verkaufspreisliste oder entsprechend abgesprochenen Konditionen bis Anlieferung Baustelle.

5. Lieferzeit und Lieferbehinderung

Die Bestimmung des Auslieferungstages in der vereinbarten Lieferwoche bleibt Pill vorbehalten.

5.1 Soweit Pill an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert ist, die trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar waren, gleichgültig, ob bei Pill oder deren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung für pill durch Ereignisse vorgenannter oder ähnlicher Art unmöglich, so werden Pill und der Käufer von ihren Leistungsverpflichtungen frei, ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, falls der Käufer schuldlos daran gehindert ist, seine Abnahmeverpflichtung zu erfüllen.

5.2 Für Aufträge , die mit keiner festen Lieferzeit bestätigt werden können (Abrufaufträge) gilt mangels anderer Vereinbarung eine Mindestabruffrist von 30 Tagen.

5.3 Werden Lieferungen auch solche aus Rahmenverträgen und Abrufaufträgen nicht fristgem. Abgenommen, so ist Pill berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten ( z.B. durch Einlagerung in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer 3.1 entsprechend. Sofern der Käufer geplante Lieferungen absagt, mit der Maßgabe, dass die Lieferung später erfolgen soll, hat der Käufer Verteuerungen der Ware, die aufgrund ihrer späteren Herstellung entstehen, zu übernehmen.

6. Preis und Zahlungen

6.1 Die Preise gelten ab Werk, jedoch ausschließl. Sonderverpackung. Hinzu kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

6.2 Mangels abweichender Vereingarung ist die Zahlung freii Zahlstelle von Pill zu leisten. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift bei der Zahlstelle maßgeblich. Skonti werden nicht gewährt.

6.3 Bei Zahlung nach Fälligkeit (gem. Ziffer 7.2 oder gestundeter Zahlung) sind die banküblichen Sollzinsen – zumindest aber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu entrichten, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf ($286,288 BGB)

6.4 Die Zurückbehaltung von fälligen Kaufpreisen aufgrund von irgendwelchen Forderungen des Käufers aus anderen Geschäften ist ebenso, wie die Aufrechnung mit solchen Forderungen ausgeschlossen, es sei denn, diese sind von Pill anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

6.5 Hat Pill mit Einverständnis des Käufers oder sonst wie berechtigt Teilelieferungen durchgeführt, so ist die in Rechnung gestellte Kaufpreisforderung zumindest zum entsprechenden Teil fällig.

7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistung umfasst alle Mängel, die ihre Ursache im Material, in der Verarbeitung oder in der Konstruktion der Ware haben.

7.2 Eine Gewährleistung besteht nicht für:

- konstruktionsbedingte Mängel bei Sonderanfertigungen, die nach Konstruktionsvorgaben des Auftraggebers hergestellt worden sind

- für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß oder auf unsachgemäßer Behandlung (wie z.B. Aufstellung in nassen oder feuchten Räumen, fehlender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung oder Bedienung mutwillige Beschädigung)) beruhen.

- für branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen der Form sowie für nicht behebbare, z.B. in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen und für genaue Übereinstimmung mit Farbmustern, sowie für die Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken

7.3 Die Gewährleistungsfrist für Büromöbel beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware.

7.4 Bei berechtigten Beanstandungen steht Pill das Recht der Nacherfüllung zu, in der Form, die Ware entweder nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Käufer steht das Recht der Minderung oder zur Wandlung nur dann zu, wenn Pill die Nacherfüllung nicht in angemessener Frist durchgeführt, oder dieser nicht zur Beseitigung des Mangels geführt hat.

8. Mängelrügen und Haftungsfreizeichnung

8.1 Handelt es sich nicht schon um offensichtliche Transportschäden im Sinne von Ziffer 5 dieser Bedingungen, so hat der Käufer die Ware unverzügl. Nach Auslieferung auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen und dies Mängel Pill unverzügliche schriftl anzuzeigen. Diese Untersuchungspflicht gilt auch für Vertragsabweichungen, in Form von Falschlieferungen oder Mengenfehlern, es sei denn, die Abweichung was so erheblich, das Pill eine Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste.

8.2 Zeigt sich ein Mangel erst später, so muss die Anzeige ebenfalls unverzügl. Nach dessen Entdeckung erfolgen. Unterlässt der Käufer diese unverzügl. Anzeigen, so gilt die Ware als genehmigt und die Gewährleistungsverpflichtung erlischt hinsichtlich dieser Mängel.

8.3 Über die hier genannten Gewährleistungsrechte hinausgehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies bezieht sich insbesondere auf jegl. Schadensersatzansprüche einschl. solcher wegen entgangenen Gewinnes oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Pill beruht. Ein Haftungsausschluss gilt nicht für die Fälle von Personenschäden.

8.4 Alle Ansprüche des Käufer verjähren spätestens nach zwei Jahren ab Vertragsabschluss, gem. § 438 BGB .

9. Eigentumsvorbehalt – Die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit folgenden Erweiterungen:

9.1 Pill behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung der Gesamtforderungen – auch zukünftigen – aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Dies gilt auch dann, wenn eine Zahlung auf eine bestimmte Lieferung geleistet wurde.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist Burgstetten.

10.2 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten oder einer juristischen Person des öffentl. Rechts sind ausschl. die Gerichte in Stuttgart zuständig.

11. Schlussbemerkung/Sonstiges

11.1 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrags nicht berührt

 

Besondere Bestimmungen für die Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden:

Ergänzend gelten bei der Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden die nachfolgenden Bestimmungen:

12. Angebot

12.1 Zum Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße, usw. sind nur annährernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Techn. Änderungen gegenüber Prospektangaben bleiben vorbehalten. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist ledigl.ich Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

12.2 Bestandteil sämtl. Angebote und Verträge betreffend Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden ist die VOB/B in ihrer jeweils geltenden Fassung.

13. Liefer- und Leistungszeiten

13.1 Die Vereinbarung von Liefer- bzw. Montagterminen und – fristen bedarf der Schriftform. Eine Liefer- sowie Montagefrist beginnt erst mit Eingang sämtlicher vom Besteller hereinzugebender Unterlagen wie Spezifikationen, Zeichnungen, Genehmigungen, Zeichnugsfreigaben usw. Eine Verschiebung des Termins der Auftragsklarstellung (Freigabe der Werkzeichnung verlängert sämtliche Folgetermine entsprechend.

13.2 Lieferung- und Montageverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, sowie aufgrund vonEreignissen, die für Pill unvorhergesehen waren oder auf deren Eintritt und Beendigung Pill keinen Einfluss hat, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, behördl. Anordnungen, Betriebsstörungen u.a. hat Pill auch bei verbindl. Vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertrenen. Dies gilt auch, wenn diese bei den Zulieferern von Pill eintreten. Pill ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzügl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

13.3 Pill ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

14. Montage

14.1 Soweit nicht ausdrückcklich vereinbart, sind die Montagekosten im Nettopreis nicht enthalten.

14.2 Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Montage ohne Behinderung durch Dritte und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Er ist weiterhin dafür verantwortlich, dass Durchgänge und Türen so dimensioniert sin, dass die einzubauenden Elemente ungehindert transportiert werden können. Art, Mittel und Kosten für den Vertikaltransport sind in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Hierfür sind geeignet:

Genügend großer Bauaufzug, genügend großes Treppenhaus, freie Leistungsschächte, geeignete Öffnungen in Fassaden

14.3 Der Besteller stellt für die Zwischenlagerung der Innenwandelemente geeignete, ausreichend große Flächen und Räume zur Verfügung. Die Festlegung von Lagerflächen und – räumen erfolgt in Abstimmung mit dem Montageablauf, der Anlieferungsmenge und dem Anlieferungsrhythmus. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die klimatischen Bedingungen der Lagerflächen und –räume keine schädlichen Einwirkung auf Elemente und Zubehörteile haben, auch nicht bei längerer Lagerdauer.

Die Belastungsmöglichkeiten der Decken und des Fußbodenaufbaus sind vom Auftraggeber /Besteller in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.

Für die Lagerung von Kleinteilen, Werkzeugen usw. sind vom Auftraggeber abschließbare Räume zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einbauräume ausreichend beleuchtet, gleichmäßig geheizt und gesäubert sind.

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der für die Montage benötigte Baustrom rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung steht.

15. Maße

15.1 Das Aufmass der Einbauräume, der Tragkonstruktion und übriger baulicher Gegebenheiten zwecks passungsgerechter Innenwandbemessung, Konstruktion und Ausführung kann entfallen, wenn die in den DIN Bestimmungen 18201 und 18202 genannten geometrischen Eigenschaften für die Einbauräume von dem für die Gesamtbaudurchführung Verantwortlichen gewährleistet wird. In diesem Falle liegt das Risiko für Mehrkosten bei etwaigen Maßabweichungen beim Besteller.

15.2 Ist dies nicht der Fall, oder lassen die vorgelegten Planungsunterlagen oder der bisherige Bauzustand Passungsschwierigkeiten erwarten, so müssen die lichten Breiten- und Höhenmaße auf der Baustelle aufgenommen werden, und zwar an der Breite am Boden, an der Decke und in der mittleren Höhe, in der Höhe am Anfang und am Ende und im Abstand von jeweils 2 m dazwischen. Ist der Fußboden nicht fertig und nur die Rohdecke vorhanden, wird das Vorhandensein eines Meterrisses vorausgesetzt. Ebenso sind alle für das Aufmass notwendigen und für alle Gewerke vereinbarten Anschluss- und Benzugspunkte vom Auftraggeber nachzuweisen. Wird bei Auftragserteilung Teilaufmass beigefügt, sind die Angebotszeichnungen hinsichtlich der Baumaße verbindlich.

16. Angrenzende Bauteile

16.1 Angrenzende Bauteile müssen hinsichtlich Gestalt, Lage, Struktur, Festigkeit und der bau-physikalischen Eigenschaften so beschaffen sein, dass sie einen ordnungsgemäßen Anschluss der umsetzbaren Innenwandkonstruktion gewährleisten und die bauphysikalischen Werte, welche zwischen den Parteien gesondert vereinbart sind, ermögliche. Auflage und Anschlussflächen müssen die Anforderungen der Verbindungskonstruktion und des Verbindungsmittels erfüllen. Sie müssen eben, ohne Struktur, Risse o.Ä.sein.

16.2 Die Festigkeitseigenschaften des Materials müssen die Aufnahme und die Funktionstüchtigkeit der Befestigungsmittel langfristig gewährleisten. Dauernde Wechselbeanspruchungen durch die Nutzung des Gebäudes und der Räume sind zu berücksichtigen.

16.3 Maßabweichungen der angrenzenden Bauteile müssen, soweit sie bei ordnungsgem. Bauausführung unvermeidbar sind und die nachfolgenden Ausgleichsmöglichkeiten der Innenwände nicht überschreiten, aufgenommen werden. Für den Maßausgleich werden die Anforderungen der DIN 18202 Tabelle 3 vereinbart.

16.4 Lageabweichungen und Gestaltungsabweichungen außerhalb dieser Anforderungen gehen zu Lasten des Bestellers und berechtigen Pill zu Nachforderungen.

16.5. Alle vereinbarten oder angebotenen Schalldämmwerte beziehen sich auf die jeweils neueste Fassung der DIN 4109. Die Anforderungen, ausgedrückt in Dezibel (dB) beziehen sich auf das bewertete Bauschalldämm-Maß, gemessen im Labor, Abweichungen dieser zertifizierten Laborwerte, die im eingebauten Zustand durch die Gegebenheiten der Räumlichkeiten sowie der angrenzenden Bauteile herrühren, sind von Pill nicht zu vertreten. Bestellerseits gewünschte Nachmessungen, ob angrenzende Bauteile, Einfluss auf die angebotenen Schalldämmwerte haben, sind vom Besteller zu vergüten. Die entsprechende Prüfungspflicht obliegt gleichfalls dem Besteller.

17. Zahlung

17.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt bei Projekten mit einem Volumen von mehr als Euro 25.000 bei Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden folgender Zahlungsplan:

- Vorauszahlung in Höhe von 40% der Auftragssumme bei Auftragserteilung

- Abschlagszahlung in Höhe von30 % der Auftragssumme bei Bereitstellungsanzeige der vertragsgem. Bereitgestellten Ware

- Abschlagzahlung in Höhe von weiteren 25 % der Auftragssumme bei Montageeende gem. Abschlags- rechnungen von Pill.

- Restzahlung von 5 % innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung (Rechnungsdatum zzgl. 3 Tage) gem. Ziffer 7.2

Für sonstige Rechnungen gilt die Regelung in Ziffer 6.1

17.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Pill über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben ist.

17.3 Pill ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Pill informiert den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Pill berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

17.4 Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz als pauschalen Verzugsschaden zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Pill ist zulässig.

17.5 Werden Pill Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere, wenn ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, dieser seine Zahlungen einstellt usw, ist Pill berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen zu verlangen und künftige Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.

17.6 Eventuell eingereichte Bürgschaften sind Pill entsprechend dem Leistungsfortschritt unverzüglich zurückzugeben.

18. Abnahme

Es erfolgt ein förmliche Abnahme bei Montageende gem § 12 VOB/B.

Die Gewährleistung richtet sich nach der VOB/B. Der Besteller ist verpflichte, Beanstandungen oder Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung Pill schriftlich anzuzeigen

Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Pill.